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Der Verein
Die Vereinssatzung PDF Drucken

F•E•L•S - Gemeinnütziger Verein zur Förderung und Entwicklung von Lehr- und Lernsystemen sowie Strukturen des Schulwesens in der Bundesrepublik Deutschland

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
     
  1. Der Verein führt den Namen F•E•L•S Gemeinnütziger Verein
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gotha (Thüringen). Er kann weitere Geschäftsstellen errichten.
  3. Der Verein wird die Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Gotha beantragen. Er wird nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
§ 2  Vereinsziele
     
  1. Zielsetzung des Vereins ist die Förderung des Schulwesens durch Entwicklung, Weiterentwicklung, sowie durch innovative Koordinierung und Auswertung von Ideen, Visionen und sonstige fachbezogene kreative Leistungen Dritter zur Planung von zukunftsweisenden Lösungen von Schulstrukturen, Organisations-, Kontroll-, Lehr- und Lernsystemen, sowie von pädagogischen Lehr- und Lernmethoden. Hierzu gehören auch zweckentsprechende flankierende Maßnahmen.
  2. Zielsetzung des Vereins ist es, die erarbeiteten Erkenntnisse, Lösungen und Ergebnisse als Leitlinien für die Neuordnung und der praktischen Anwendung zur Verbesserung des Schulwesens, in Deutschland einzubringen.
Dies wird erreicht durch:
  • Die Einrichtung und den Betrieb eines wissenschaftlichen Instituts, das die Aufgabe hat, die Grundlagen für die unter 1. genannten Zielsetzungen des Vereins zu erfüllen.
  • Begleitung der Tätigkeit des Instituts und Unterstützung bei der Umsetzung der Ergebnisse durch den Beirat des Vereins.
  • Die überparteiliche- und außerparlamentarische Unterstützung der staatlichen- und gesetzgebenden Organe bei der Entscheidungsfindung zur Verbesserung und Neuordnung des Schulwesens als auch die der zuständigen Behörden bei der praktischen Umsetzung. Dabei stehen die Interessen der Vereinsmitglieder sowie die der Schüler/innen, deren Eltern und die der Lehrer und Erzieher im Vordergrund.
  • Die Beratung in allen Angelegenheiten des Schulwesens, einschließlich der privaten Schul- und Bildungsträger.
  • Die Organisation, Durchführung und Auswertung von Eltern-, Lehrer- und Schülerbefragungen.
  • Die Organisation und Durchführung von öffentlichen und vereinsinternen fach- und sachbezogenen Podiumsdiskussionen, Hearings, Symposien, Seminaren, etc..
  • Einen Informationsdienst für Mitglieder und für die breite Öffentlichkeit in unregelmäßigen Abständen (schriftliche Mitteilungen und via Internet). Die Veröffentlichung von fachorientierten und vereins-zielbezogenen Aufsätzen und Schriftwerken.
  • Planung, Erarbeitung und Durchführung von Marketing-, PR.- und Werbeaktionen, die die Umsetzung und Durchsetzung der beschriebenen Vereinsziele zum Gegenstand haben, um so die breite Öffentlichkeit in Deutschland mit dem Ziel anzusprechen, die Arbeit des Vereins zu unterstützen.
  3. Der Verein kann alle Tätigkeiten entfalten, die geeignet sind, den Idealen des Vereins zu dienen und die Vereinsziele zu fördern. Hierzu gehören auch die Planung und Durchführung von Projekten und die Übernahme der Funktion eines Schulträgers von privaten, staatlich anerkannten Ersatz- und Ergänzungsschulen mit Modellcharakter.
 
  Sofern sich für die beschriebenen Aktivitäten des Vereins die Beschäftigung von Arbeitnehmern als notwendig bzw. als zweckmäßig erweist, kann der Verein Arbeitsverhältnisse begründen und Zweckbetriebe errichten, unterhalten und betreiben. Das Gleiche gilt für die Zusammenarbeit mit freiberuflich, selbstständig tätigen Mitarbeitern.
Bei der Einstellung werden geeignete Personen, die sozial benachteiligt sind (z.B. Behinderte) bevorzugt.

  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
     
§ 3 Gemeinnützigkeit
     
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Erziehungs- und Bildungsziele für Kinder und Heranwachsende, vorrangig im schulpflichtigen Alter, und damit steuerbegünstigte Zwecke i. S. § 52, § 53 AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
§ 4  Mitgliedschaft
     
  1. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied im Verein werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder fördern aktiv die Ziele und den Zweck des Vereins, popularisieren und unterstützen sie in der Öffentlichkeit.
  3. Ehrenmitglieder werden ernannt. Ehrenmitglieder können diejenigen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung zu einem Vorschlag des Hauptvorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Jedoch haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, insbesondere Teilnahme- und Stimmrechte.
  4. Fördermitglieder zahlen einen erhöhten, in der Beitragsordnung gesondert geregelten Mitgliedsbeitrag. Sie können am Vereinsleben teilnehmen, verfügen jedoch nicht über ein Stimmrecht und das aktive bzw. passive Wahlrecht für Vereinsämter. Eine Mitgliedschaft im Beirat ist möglich.
     
§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder
     
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Hauptvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich oder durch ein anderes, bevollmächtigtes Mitglied wahrgenommen werden. Für Mitglieder, die bei dem Verein als Arbeitnehmer angestellt sind, ruht das aktive und passive Wahlrecht während der Beschäftigungsdauer. In diesem Sinne sind die gewählten Hauptvorstandsmitglieder im Arbeitgeberverhältnis.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein sowie den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in gebührender Art und Weise zu unterstützen.
     
§ 6  Mitgliedschaft
     
  1. Ausgenommen den Gründungsmitgliedern ist die Vereinsmitgliedschaft beim Hauptvorstand schriftlich zu beantragen. Der Hauptvorstand entscheidet in seiner turnusmäßig einberufenen Hauptvorstandssitzung über den Aufnahmeantrag. Gegen eine Ablehnung des Antrages kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Kalendertage nach Zugang der Entscheidung des Hauptvorstandes. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Vereinsmitgliedes, sofern es sich um eine natürliche Person handelt. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit freiwilligem Austritt oder mit Auflösung der juristischen Person.
  3. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung der dreimonatigen Frist gegenüber dem Hauptvorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Hauptvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Über den geplanten Ausschluss ist das Mitglied zwei Wochen vor Beschlussfassung zu informieren. Innerhalb dieser zwei Wochen muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied das Recht der Beschwerde. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Kalendertage nach Zugang der Entscheidung des Hauptvorstandes. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft kann enden durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust ihrer Rechtsfähigkeit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, enden alle Rechte und Pflichten als Mitglied. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
     
§ 7  Mitgliedsbeiträge
     
  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Kalenderjahres in voller Höhe mit dem Eintritt fällig.
  2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die gültige Finanzordnung maßgebend. Diese wird vom Hauptvorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
     
§ 8  Organe des Vereines
     
  Organe des Vereins sind: 
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Hauptvorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. der Beirat
§ 9  Mitgliederversammlung
     
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie fasst Beschlüsse zu allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch Satzungsregelung anderen Vereinsorganen obliegen.
  2. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche nichtöffentliche Mitgliederversammlung statt, sie sollte nach Möglichkeit innerhalb des 1. Halbjahres durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden bzw. einem Stellvertreter geleitet.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Hauptvorstand einberufen werden, wenn dies im Vereinsinteresse notwendig ist, oder wenn es von mindestens 25% der Mitglieder, unter Angabe der Gründe und des Zwecks, schriftlich beantragt wird.
  5. Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung sowie der Beschlussvorlagen durch den Hauptvorstand einzuberufen. In besonderen Fällen können Beschlussvorlagen, die zur Tagesordnung gehören, nachgereicht werden. Sie müssen 10 Tage vor der einberufenen Mitgliederversammlung bei den Mitgliedern vorliegen (Ausnahme: Dringlichkeitsanträge).
  6. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr sind insbesondere Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Hauptvorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Ihre Aufgaben sind die Prüfung der Buchführung einschließlich der Prüfung des Jahresabschlusses und der Bericht des Ergebnisses gegenüber der Mitgliederversammlung.
  7. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche- und Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig sind. In eigenen Angelegenheiten hat das betreffende Mitglied kein Stimmrecht.
  8. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Hauptvorstand zu stellen. Diese können zusätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  9. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  10. Alle satzungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  11. Eine schriftliche, geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
  12. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 70% der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
  13. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins werden im schriftlichen und geheimen Abstimmungsverfahren in einer Mitgliederversammlung getroffen. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 75% aller anwesenden Mitglieder.
  14. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Ablage hat bei den Vereinsakten zu erfolgen.
     
§ 10  Hauptvorstand
     
  1. Der Hauptvorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Sie müssen direkt als natürliche Person oder indirekt, als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, Vereinsmitglied sein. Zum Hauptvorstand gehören:
  1. Vorsitzende/r
  2. Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
  3. Schatzmeister/in
  4. Maximal 4 weitere Hauptvorstandsmitgliedern
  2. Der Hauptvorstand wählt die/den Vorsitzende/n seinen/ihren Stellvertreter/in sowie die/den Schatzmeister/in, die/der für die Kasse und die Finanzen des Vereins verantwortlich ist, aus seiner Mitte.
Der Hauptvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Hauptvorstandsmitglieder.
  3. Die Hauptvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Der Hauptvorstand bleibt bis zum Monatsende des Monats im Amt, der dem Wahltermin des neuen Hauptvorstandes folgt, um eine geordnete Übergabe der Amtsgeschäfte zu gewährleisten. In dieser Phase darf der bisherige Vorstand keine Entscheidungen treffen, die über die Tagesgeschäfte hinausgehen. Die Wiederwahl von Hauptvorstandsmitgliedern ist zulässig. Wird die Zahl der möglichen Hauptvorstandsmitglieder unterschritten, so kann der Hauptvorstand durch Beschluss Vereinsmitglieder zu Hauptvorstandsmitgliedern berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Der Hauptvorstand kann einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit berufen. Voraussetzung ist, dass sich der/die Berufene durch besondere außergewöhnliche Leistungen für den Verein verdient gemacht hat. Der/die berufene Ehrenvorsitzende hat keinen Geschäftsbereich. Über die Rechte eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes hinaus hat ein/e Ehrenvorsizende/r Sitz und Stimmrecht im Beirat.
  5. Dem Hauptvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Neben der Führung und Beaufsichtigung des Tagesgeschäfts hat der Hauptvorstand sicherzustellen, dass die Tätigkeit des Vereins sich auf die Zielsetzung unter Wahrung der Gemeinnützigkeit beschränkt. Er ist für die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, für die Abarbeitung und Kontrolle von Vereinsaufträgen sowie für die Realisierung von Vereinskonzepten und Projekten verantwortlich und gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  6. Der Hauptvorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Hauptvorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle werden von einem Hauptvorstandsmitglied und dem Protokollführer unterschrieben. Sitzungen des Hauptvorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Hauptvorstandsmitglied unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Hauptvorstandssitzungen finden mindestens monatlich statt. Kürzere Abstände sind bei Bedarf zulässig. Die Einladung dazu erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlich bei der Wahrung einer Einladefrist von mindestens 5 Werktagen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptvorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Hauptvorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Beschlüsse des Hauptvorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Hauptvorstandsmitglieder dazu ihr Einverständnis schriftlich oder fernmündlich erklären. Solche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  8. Das Hauptvorstandsmitglied Kasse und Finanzen führt die Finanzgeschäfte des Vereins, einschließlich der Unterlagen zur buchhalterischen Aufzeichnungspflicht.. Er kann sich für diese Tätigkeit eines besonderen Vertreters i.S. § 30 BGB bedienen. Dazu ist ein Beschluss des Hauptvorstandes notwendig.
  9. Der Hauptvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
     
§ 11  Erweiterter Vorstand
     
  1. Der erweiterte Vorstand hat die innere Geschäftsfähigkeit des Vereins auf hohem Niveau zu organisieren. Der erweiterte Vorstand wird vom Hauptvorstand berufen.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
  • die Mitglieder des Hauptvorstandes
  • die Leiter/innen des Instituts
  • die Leiter/innen der Zweckbetriebe
  • die Projektleiter/innen
  3. Die Leiter des Instituts und der Zweckbetriebe sowie die Projektleiter werden für die Zeit ihrer Funktionsausübung in den erweiterten Vorstand berufen.
  4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollten Vereinsmitglieder sein.
  5. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden des Hauptvorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Er tagt mindestens alle 90 Tage. Aus gegebenen Anlässen sind kürzere Abstandsfristen zwischen den Sitzungen möglich. Die Einberufungsform und Frist hat § 10 (5) zu entsprechen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
     
§ 12  Beirat
     
  1. Der Beirat besteht aus mindestens 5 und maximal 9 Mitgliedern.Er hat beratende Funktion und wird die Arbeit des Hauptvorstandes und insbesondere die des Instituts in jeglicher Weise unterstützen. Der Beirat wird vom Hauptvorstand berufen und abberufen. Seine Tätigkeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes, der den Beirat berufen hat.
  2. Der Hauptvorstand informiert die Mitglieder über die personelle Zusammensetzung des Beirates. Auf Antrag von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder hat der Hauptvorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratsmitgliedes darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederhauptversammlung für die Berufung / Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen.
  3. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
  4. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
  • fachlich beratendes Organ des Hauptvorstandes / des Instituts
  • Öffentlichkeitsarbeit

§ 13  Kassenprüfung
     
  1. Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Sie dürfen nicht dem Hauptvorstand angehören und nicht als besonderer Vertreter mit Finanzgeschäften des Vereins betraut sein. Die Kassenprüfer dürfen weder Angestellte des Vereins noch gegen Entgelt (Honorar etc.) für den Verein tätig sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Hauptvorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
     
§ 14  Auflösung des Vereins
     
  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Paritätische Bildungswerk, Bundesverband e.V. Frankfurt a. M., das unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
  2. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
     
§ 15  Gerichtsstand / Erfüllungsort
     
  Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Gotha.
 
  Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 12.April 2003 beschlossen und durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 14. Juni 2003 in § 10 Absatz 2 berichtigt.
     
 

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